- jährlich einmal eine ordentliche Eigentümerversammlung in den frühen Abendstunden einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Wohnungseigentümer unter Einhaltung der
gesetzlichen, ggf. der in der Teilungserklärung vorgesehenen Frist, an die dem Verwalter vom Wohnungseigentümer zuletzt genannte Anschrift.
- Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes
- Erstellung eines Protokolls der Eigentümerversammlung und Übersendung einer Abschrift an jeden Eigentümer
- für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und dazu ggf. Hilfskräfte einzusetzen
- für die ordnungsgemäße laufende Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen und in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu
treffen
- gemeinschaftliche Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten und für sie Verwaltungskonten in der Form offener Fremdkonten zu führen
- die angesammelte Instandhaltungsrücklage getrennt vom laufenden Bewirtschaftungskonto verzinslich anzulegen
- Lasten- und Kostenbeiträge (Hausgeld) sowie sonstige Zahlungen anzufordern und in Empfang zu nehmen
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- objektbezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen im erforderlichen Umfange abzuschließen und bei Eintritt eines Versicherungsfalles für die Eigentümergemeinschaft sachdienliche Erklärungen
abzugeben und Handlungen vorzunehmen
- die Dienste von Hilfskräften (Hausmeister, Putzfrauen, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte, Heizkostenabrechnungsfirmen, Handwerker, u. a.) in erforderlichem Umfange zur Erfüllung der
Verwaltertätigkeit in Anspruch zu nehmen
- für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Geräte für Hausmeister, Gartengeräte, etc.) sowie Versorgungsgüter (z. B. Heizmaterial) zu beschaffen
- alle sonst im Rahmen der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Verträge
- (z. B. Heizungswartung) abzuschließen
- die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber
einzelnen Wohnungseigentümern auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen